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  #22.07.2010 - Versicherungsvertreter

Steuerpflicht bei Inanspruchnahme des günstigen Haustarifs

Erhält ein selbständiger Versicherungsvertreter auf Antrag anstelle einer Provision vergünstigte Tarife bei Sach- und Lebensversicherungen, so muss er dieses Geschäft als geldwerte Vorteil gewinnerhöhend berücksichtigen und kann damit nicht die Steuerpflicht auf seine Honorare umgehen. Denn nach einem am 7. Juli 2010 vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Urteil hat er als steuerpflichtige Betriebseinnahme die Differenz zwischen dem ihm gewährten Haustarif des Versicherungsunternehmens und dem günstigsten Kundentarif für vergleichbare Policen anzusetzen (Az. X R 43/08). Der Vertreter hatte noch darauf verwiesen, dass Angestellte mit vergleichbaren Vorteilen steuerliche Privilegien nutzen könnten. Diesem Argument erteilten die Richter aber aus mehreren Gründen eine Absage, da Selbstständige und Arbeitnehmer steuerlich grundsätzlich nicht gleich behandelt werden müssen.- Selbstständige Versicherungsvermittler dürfen keine selbst ermittelten Konkurrenzprodukte anstelle des konkreten Kundentarifs ansetzen, wenn die günstigere Konditionen bieten. Denn angesichts der Tatsache, dass heute Versicherungsprodukte vom Kunden nach den eigenen Bedürfnissen zusammengestellt werden können, lässt sich deren Qualität nur schwer vergleichen. Ratings in Fachzeitschriften können dabei zwar gewisse Hinweise liefern. Doch dann müsste das Finanzamt die Kundenorientierung der zu vergleichenden Versicherungen bewerten, die Auswirkungen von Schadensregulierungen beurteilen und auch noch bei Lebensversicherungen die Bonität des Versicherers einschätzen. Aus vereinfachungsgründen ist daher der Haustarif entscheidend, so die Richter.- Ein selbständiger Vertreter kann weder einen Abschlag von 4 Prozent noch den Rabattfreibetrag von 1.044 Euro nutzen. Diese Regelung steht ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung.- Die Unterscheidung zwischen Selbstständigen und Angestellten ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich ein Vergleich von steuerlichen Vergünstigungen nicht nur auf eine konkrete Vorschrift beschränkt. Es ist vielmehr erforderlich, in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften und den gewerblichen Einkünften insgesamt zu bewerten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es im Einkommensteuerrecht einen Dualismus zwischen den Gewinn- und Überschusseinkünften gibt. Dies hatte bereits das Bundesverfassungsgericht als nicht gleichheitswidrig eingestuft (Az. 1 BvL 17/67).

- Auch der Ansatz wie bei zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen kommt nicht in Betracht. Diese attraktive Vereinfachungsregelung für Angestellte könnte der Vertreter ohnehin nicht verwenden, weil die Versicherung Geldgeschäfte betreibt und dies auch bei Arbeitnehmern ein Ausschlussgrund darstellt.