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  #22.07.2010 - Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen

Können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht, können als nachträgliche Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.Nach dieser waren solch nachträgliche Schuldzinsen insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund dafür war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.Die jetzige Änderung der Rechtsprechung beruht nach Angaben des BFH darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei so genannten wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem könnten Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.Im Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 Prozent an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Veräußerungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Das FG muss noch die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08