| #21.08.2009 - Aufgepasst beim Kindergeld! |
Beiträge zu privater Familien-Krankenversicherung vom Kindeseinkommen abzuziehen
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind Beiträge zu einer privaten Familien-Krankenversicherung abzuziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 46/09 anhängig.
Die Familienkasse hatte die Zahlung von Kindergeld abgelehnt, da das eigene Einkommen der studierenden Tochter des Klägers über dem gesetzlichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro gelegen haben soll. Bei der Berechnung des Einkommens der Tochter ließ die Familienkasse die auf die Tochter entfallenden Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht zum Abzug zu. Die Tochter sei nicht selbst mit den Beiträgen belastet gewesen, sondern deren Eltern als Versicherungsnehmer, so die Argumentation. Hätte die Familienkasse die Beiträge berücksichtigt, wäre ein Kindergeldanspruch gegeben gewesen.Das FG meint hingegen, es könne nicht formal an die Person des Versicherungsnehmers angeknüpft werden. Unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung seien ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte in Abzug zu bringen. Unbeachtlich sei, ob die Versicherungsbeiträge durch das Kind oder die Eltern bezahlt würden. Auch komme es nicht darauf an, wer von beiden Versicherungsnehmer sei. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ändere sich nicht.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.06.2009, 3 K 840/08 Kg
Quelle: Kanzlei Dr. Laufenberg Michels und Partner



