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Zwischenerzeugnissteuer

Zwischenerzeugnissteuer


Was wird besteuert ?
 
Die Zwischenerzeugnissteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer.
 
Unter Zwischenerzeugnissen sind alkoholische Getränke zu verstehen, die – vereinfacht ausgedrückt – zwischen Wein und Spirituosen angesiedelt sind. Das Gesetz nimmt zur Bestimmung des Steuergegenstandes ebenfalls Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Zusammengefasst sind Zwischenerzeugnisse Getränke der Position 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht als Schaumwein oder als Bier zu besteuern sind. Typische Zwischenerzeugnisse sind z. B. Sherry, Portwein und Madeira.
 

Wie hoch ist die Steuer ?
 
Der Steuertarif beträgt für Zwischenerzeugnisse 153 €/hl. Für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent beträgt die Steuer 102 €/hl.
 
Sind Zwischenerzeugnisse in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung enthalten oder beträgt der bei + 20°C auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck 3 bar oder mehr, so beträgt die Steuer 136 €/hl.
 
Im Übrigen gelten für Zwischenerzeugnisse die Vorschriften des Schaumweinsteuerrechts. Schaumweinsteuer
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Die Besteuerung der Zwischenerzeugnisse war zuvor Teil des Branntweinsteuerrechts. Nunmehr unterliegen sie einer eigenen Zwischenerzeugnissteuer. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zwischenerzeugnissteuer ist das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischerzeugnissen - SchaumwZwStG - vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 8. 2150, 2170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1594)
 
Das Aufkommen betrug 2006 rund 26 Mio. .

Quelle: Bundesfinanzministerium.de

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