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Kleinunternehmer

Kleinunternehmer

Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in bestimmten Teilen des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000  nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen.
 
Das Recht, die in Rechnung gestellten Vorsteuern abzuziehen, ist diesen Kleinunternehmern allerdings versagt. Ebenso dürfen sie keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen. Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An die Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden.

Quelle: Bundesfinanzministerium.de

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