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Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes oder durch das Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
 
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils der Anspruch auf das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Quelle: Bundesfinanzministerium.de

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