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Energiesteuer

Energiesteuer

 
Was wird besteuert?
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Welche Waren Energieerzeugnisse und damit Steuergegenstände sind, bestimmt das Energiesteuergesetz durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur. Danach sind Energieerzeugnisse insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl.
Im Ergebnis soll mit der Energiesteuer nur der Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff belastet werden. Der übrige Verbrauch ist durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Besteuerung ausgenommen. Darüber hinaus sieht das Energiesteuergesetz auch bei einem Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, um unter anderem umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel sowie energieeffiziente Anlagen der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
 
Wer zahlt die Steuer?
Als Verbrauchsteuer ist die Energiesteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Energiesteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unüberschaubaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird sie aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Hersteller oder einem Weiterverkäufer auf einer nachgelagerten Handelsstufe erhoben. Als Steuerschuldner haben sie ausreichend Zeit für die Entrichtung der Steuerschuld (bei Kohle und Erdgas durchschnittlich 40 Tage, bei anderen Energieerzeugnissen durchschnittlich 55 Tage). Die Energiesteuer wird anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher abgewälzt.
 
Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Steuertarif gesetzlich festgelegt.
Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Energieerzeugnisse dar. Die Steuersätze betragen für
 
a) unverbleites Benzin
  • mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg / kg
    669,80 Euro / 1.000 Liter
  • mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg / kg
    654,50 Euro / 1.000 Liter

 
b) verbleites Benzin
  •  721,00 Euro / 1.000 Liter

 
c) Dieselkraftstoff
  • mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg / kg
    485,70 Euro / 1.000 Liter
  • mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg / kg
    470,40 Euro / 1.000 Liter

 
d) Flüssiggas
  • bis 31. Dezember 2018:
    180,32 Euro / 1.000 kg
  • ab 1. Januar 2019:
    409,00 Euro / 1.000 kg

 
e) Erdgas
  • bis 31. Dezember 2018:
    13,90 Euro / MWh
  • ab 1. Januar 2019:
    31,80 Euro / 1.000 kg

Verbleiter Kraftstoff unterliegt aus ökologischen Gründen einem höheren Steuersatz als unverbleiter Kraftstoff und ist in den letzten Jahren immer mehr vom Markt verschwunden. Er wird im Wesentlichen nur noch als Flugbenzin verwendet.
 
Für die Verwendung als Heizstoff sind gegenüber der Verwendung als Kraftstoff ermäßigte Steuersätze festgelegt. Sie betragen für
 
  • leichtes Heizöl
    61,35 Euro / 1.000 Liter
  • schweres Heizöl
    25,00 Euro / 1.000 Liter
  • Flüssiggas
    60,60 Euro / 1.000 kg
  • Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
    5,50 Euro / MWh

Kohle unterliegt einem Steuersatz von 0,33 Euro/Gigajoule.
 
Leichtes Heizöl wird zur Verhinderung von Missbrauch als Kraftstoff (sog. „Verdieselung“) mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet.
 

Steuerbegünstigungen
Das Energiesteuergesetz sieht eine Reihe von Steuerbegünstigungen vor, von denen einige nachfolgend auszugsweise dargestellt sind.
Energieerzeugnisse sind von der Energiesteuer befreit, wenn sie zu anderen Zwecken als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nur eine energetische Nutzung von Energieerzeugnissen der Besteuerung unterliegen soll.
Steuerfrei sind ebenfalls bestimmte Energieerzeugnisse, die von Inhabern eines Herstellungsbetriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes verbraucht werden. Dieses so genannte „Herstellerprivileg“ begünstigt Herstellungsbetriebe als Verbraucher.
Biogase, Klärgase, Grubengase, Kokereigase und ähnliche Gase können steuerfrei verheizt oder in begünstigten Anlagen (wie z.B. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Stromerzeugungsanlagen) als Kraftstoff verwendet werden.
Vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Schiff- und Luftfahrtunternehmen dürfen auch bestimmte Energieerzeugnisse zur Entwicklung, Instandhaltung und zum Betrieb von Wasser- und Luftfahrzeugen steuerfrei verwendet werden.
Die Verwendung von Kohle als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung ist ebenfalls von der Energiesteuer befreit. Auch Kohle, die von privaten Haushalten verheizt wird, wird bis zum 31. Dezember 2010 nicht besteuert.
Die Markteinführung von Biokraft- und Bioheizstoffe wird aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes, aber auch aus Gründen der langfristigen Versorgungssicherheit gefördert. Seit 1. Januar 2007 wurde die Förderung von Biokraftstoffen wesentlich verändert. Die maßgebliche Förderung erfolgt nunmehr durch die Einführung einer Biokraftstoffquote mit den Mitteln des Ordnungsrechts. Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelte Biokraftstoffquote verpflichtet die Mineralölwirtschaft, einen gesetzlich bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen (Biokraftstoffquote) in Verkehr zu bringen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden darüber hinaus folgende steuerliche Begünstigungen für Biokraftstoffe gewährt:

  • Reine Biokraftstoffe, die nicht der Erfüllung der Biokraftstoffquote dienen, bleiben bis zum Jahr 2012 steuerlich begünstigt. Die Steuerentlastung ist degressiv ausgestaltet und verringert sich jährlich,
  • in der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe bleiben im Ergebnis steuerbefreit,
  • besonders förderungswürdige Biokraftstoffe werden, auch wenn sie der Erfüllung der Biokraftstoffquote dienen, bis Ende 2015 steuerbegünstigt.

Die Steuerentlastung für Biokraftstoffe darf dabei nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der genannten Biokraftstoffe führen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und  Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich den so genannten Biokraftstoffbericht vorzulegen, bei dem die Kosten für den Biokraftstoff dem Preis für den entsprechenden fossilen Kraftstoff gegenüber gestellt werden. Wird bei diesem Vergleich eine Überförderung des Biokraftstoffs festgestellt ist eine Anpassung der Steuerbegünstigung für den Biokraftstoff vorzuschlagen.

Im Energiesteuergesetz ist für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung (im Rahmen eines Vergütungverfahrens) für verwendeten Dieselkraftstoff vorgesehen. Diese beträgt derzeit 214,80 Euro / 1.000 l Dieselkraftstoff und wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt. Die Regelung dient der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedsstaaten und soll eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume sichern. Auch soll der notwendige Anpassungsprozess an die stärkere Markt- und Wettbewerbsorientierung der EU-Agrarpolitik erleichtert werden.
 
Es besteht ebenfalls eine Möglichkeit der Steuerentlastung für in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) eingesetzte Kraftstoffe. Hier soll die Wettbewerbsposition des ÖPNV verbessert werden. Die Vergütung beträgt z.B. für Dieselkraftstoff oder Benzin 54,02 Euro / 1.000 Liter.
 
Eine vollständige Steuerentlastung wird für Energieerzeugnisse gewährt, die in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent oder in ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt verwendet werden.
 
Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Produzierende Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nicht zu gefährden, wird diesen Unternehmen seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform im April 1999 eine Steuerentlastung für Heizstoffe (Heizöl, Erdgas und Flüssiggas) gewährt. Diese beträgt gegenwärtig bei Erd- und Flüssiggas 40 % und bei leichtem Heizöl rd. 27 % der vollen Heizstoffsteuersätze, soweit ein Selbstbehalt von 205 Euro überschritten wird. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die überwiegend Tätigkeiten im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, können die entsprechenden Steuervergünstigungen erhalten.
 
Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gibt es seit 2006 zudem energiesteuerliche Entlastungstatbestände, die bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im Produzierenden Gewerbe vollständig von der Steuer befreien.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für Besteuerung von Energieerzeugnissen ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sowie die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung.
 

Wer erhebt diese Steuer?
Die Energiesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen fließen dem Bund zu.
 

Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert wurde es in Deutschland ab 1879 zunächst durch den „Petroleumszoll“ des Reiches steuerlich erfasst. Das später angestrebte „Reichs-Petroleummonopol“ kam nicht zustande. Als 1930 in der Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, wurde als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt. 1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Während vor dem Zweiten Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischem oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer mit Steuersätzen ausgestaltet ist, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten. Allerdings ist sie zugleich auch aus wirtschaftspolitischen Gründen durch Sondersteuersätze mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet worden, die jedoch im Laufe der Jahre wieder aufgehoben wurden.
 
Die Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik eingeführt und sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und auch zur Erschließung neuer Energieträger beitragen.
 
Am 1. Januar 2003 ist die fünfte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten. Damit wurde der Weg zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen fortgesetzt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform vom 1. April 1999 (Stromsteuer) eingeschlagen hat. Die maßvolle Verteuerung von Energie soll den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt geben. Zudem stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur Verfügung, um durch eine Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den Faktor Arbeit zu entlasten.
 
Die Umsetzung der Energiesteuer-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht machte es erforderlich, das deutsche Mineralölsteuerrecht grundlegend neu zu gestalten. Am 01. August 2006 trat daher das Energiesteuergesetz in Kraft und löste das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz ab.
 
Das Aufkommen der inzwischen durch die Energiesteuer abgelösten Mineralölsteuer betrug im Jahr 2007 rund 39 Mrd. Euro. 

Quelle: Bundesfinanzministerium.de

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