Begriffsbestimmung
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.
Allgemeines
Eine Doppelbesteuerung kann nach folgenden Prinzipien erfolgen:
- Wohnsitzlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem das Einkommen stammt.
- Welteinkommensprinzip: Der Steuerpflichtige wird mit seinem gesamten Welteinkommen besteuert.
- Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
In Deutschland gilt das Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip für Inländer, für Nicht-Inländer gilt das Quellenland- und Territorialitätsprinzip. Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz wird die Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland und ein Sparkonto im Ausland hat, mit den Zinsen aus diesem Sparkonto grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen in dem bestreffenden ausländischen Staat legt dann fest, ob die Zinsen von Deutschland oder dem ausländischen Staat besteuert werden dürfen.
Inwieweit Doppelbesteuerung vermieden werden können, wird in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Quelle: Bundesfinanzministerium.de
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