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Branntweinsteuer/Branntweinmonopol

Branntweinsteuer/Branntweinmonopol

 
Was wird besteuert ?
Die Branntweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer.
Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Branntwein“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN).
 Zusammengefasst fallen hierunter:
  • Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder unvergällt, sowie Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Positionen 2207 und 2208 der KN)
  • schäumende und nicht schäumende Weine, ferner auch mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmoste sowie Wermutwein und andere aromatisierte Weine, sowie andere gegorene Getränke ( z.B. Apfelwein) und Mischungen derartiger Getränke, wenn sie ein Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent haben (Positionen 2204, 2205 und 2206 der KN).
  • Branntweinhaltige Waren. Dabei handelt es sich um andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die vorstehend genannten, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2 % vol, bei nicht flüssigen Waren als 1 % mas ist.

 

Wie entsteht die Steuer und wer schuldet sie?

Die Branntweinsteuer entsteht mit der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager (Brennerei oder Branntweinlager), ohne dass sich ein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers.
Im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten entsteht die Steuer, wenn ein so genannter zugelassener  „berechtigter Empfänger“ Branntwein in seinen Betrieb aufnimmt und sich im Rahmen einer Erlaubnis keine steuerfreie Verwendung anschließt. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.
Außerdem entsteht die Steuer, wenn bereits versteuerter Branntwein zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wird. Die Steuer entsteht mit der Inempfangnahme des Branntweins im Steuergebiet. Steuerschuldner ist hier der Bezieher.
Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß.
Ausgenommen hiervon ist Branntwein aus Abfindungsbrennereien. Bei ihnen wird unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Alkohols – Grundlage für die Versteuerung – abgeschätzt, und zwar nach festgesetzten Ausbeutesätzen für die verschiedenen Rohstoffe, die verarbeitet werden; z.B.100 Liter Kirschmaische ergeben fünf Liter reinen Alkohol. Übersteigt die tatsächliche Ausbeute den festgesetzten Ausbeutesatz, so bleibt die erzeugte Mehrmenge steuerfrei. Bei den Abfindungsbrennereien handelt es sich um kleine Brennereien in Süd- und Südwestdeutschland mit einer Jahreserzeugung von 50 Liter (sog. Abfindungsbrennereien neuer Art) bzw. 300 Liter (sog. Abfindungsbrennereien alter Art) Alkohol. Im Betriebsjahr 2005/2006 waren rund 29.000 Abfindungsbrennereien zugelassen, die überwiegend Obststoffe verarbeiten. Bei Abfindungsbranntwein ist Steuerschuldner immer der Hersteller. Die Steuer entsteht mit der Gewinnung.
 

Wie hoch ist Steuer?
Der Regelsteuersatz beträgt 1.303 €--Euro für einen Hektoliter reinen Alkohol (hl A).
 

Steuerbegünstigung
Für besondere Verwendungen, wie die gewerbliche Herstellung von
  • kosmetischen Mitteln,
  • Arzneimitteln,
  • Essig
  • vergällt von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
  • Erzeugnissen zu Heiz- und Reinigungszwecken und Zwecken, die nicht der Warenherstellung dienen,

besteht nach näherer Bestimmung des Gesetzes Steuerfreiheit  bzw. wird die Steuer vergütet 
Darüber hinaus genießen Abfindungsbrennereien eine Steuerbegünstigung, wenn sie den von ihnen erzeugten Alkohol selbst vermarkten. Die Steuerbegünstigung beträgt 281 €  hl A . Kernobstbranntwein kann an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abgeliefert werden, die den Abfindungsbrennern hierfür einen Übernahmepreis von durchschnittlich 298 / hl A (Betriebsjahr 2005/2006) zahlt.
Die Steuer ermäßigt sich auch für Branntwein, der in einer Verschlusskleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 730 €/hl A.


Branntweinmonopol
Grundsätzlich ist Alkohol, der im Monopolgebiet erzeugt wird, an die BfB in Offenbach/Main, einer Bundesoberbehörde, der die Durchführung des Branntweinmonopols obliegt, abzuliefern. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist Alkohol aus Obst, Wein, Bier und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen. In anderen Fällen befreit die BfB auf Antrag von der Ablieferungspflicht. Die BfB reinigt den von ihr übernommenen Branntwein und verkauft ihn an die Verwender.
Werden Waren eingeführt, zu deren Herstellung im Inland Alkohol steuerfrei verwendet werden kann, gilt für sie ebenfalls Steuerfreiheit. Alkohol, ausgenommen Abfindungsbranntwein, kann unter Steueraussetzung (an andere Steuerlager) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befördert oder aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins im Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8. April 1922 (RGBl I--Reichsgesetzblatt Teil I S.--Seite 405), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl I--Bundesgesetzblatt Teil I S.--Seite 1594). Das BranntwMonG regelt aber nicht nur die Branntweinbesteuerung, sondern vor allem auch die nationale Marktordnung für Branntwein (Branntweinmonopol). Beide Bereiche – Marktordnung und Steuerrecht – greifen eng ineinander.
Das Branntweinmonopol umfasst die Übernahme des hergestellten Alkohols – abgesehen von den bereits erwähnten Ausnahmen – sowie die Verwertung dieses Alkohols. 
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit 1976 ist das Branntweinmonopol in wesentlichen Teilen seines Schutzcharakters zugunsten der inländischen Alkoholerzeuger entkleidet worden. Alkohol aus Mitgliedstaaten der EU--Europäichen Union darf weder von der Einfuhr ausgeschlossen noch steuerlich oder in anderer Weise diskriminiert werden; die BfB darf ihre Preise nicht zu weit unter Marktpreis festsetzen. Die Rechtsprechung des EuGH hat dazu geführt, dass die BfB, die nach wie vor aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Alkoholerzeugern kostendeckende Übernahmepreise zahlen muss, den Alkohol an die Verwender unter dem Selbstkostenpreis abgeben muss.
 

Wer erhebt diese Steuer ?
Die Branntweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Verkauft die BfB den von ihr aus Brennereien übernommenen und gereinigten Rohalkohol (ohne ein sich anschließendes Steueraussetzungsverfahren), zahlt der Käufer die Steuer als teil des Kaufpreises an die BfB, die den Steueranteil an die Bundeskasse abführt.
Das Monopol wird zum Ausgleich seiner Verluste aus dem Bundeshaushalt 2007 mit etwa 79,8 Mio.--Millionen €--Euro gestützt.
 

Wie hat sich die Steuer entwickelt ?
Als der Branntwein gegen Ende des 15. Jahrhunderts auch in Deutschland allgemeine Verbreitung fand, wurde er bald in die Getränkebesteuerung der Städte und Territorien einbezogen (durch Ungeld, Akzisen, Torzölle, Schank- und Trankaufschläge). Nach den landesherrlichen Akziseordnungen des 17./18. Jahrhunderts schwankte die Steuertechnik zwischen den Formen der Verkaufsabgabe, der Rohstoffsteuer und der Gerätesteuer. Im Preußen ging man im Zuge der Stein-Hardenberg’schen Reformen endgültig zur Maischraumsteuer über, die zur Grundlage der Norddeutschen, ab 1871 der Reichsgesetzgebung unterstellten Branntweinsteuergemeinschaft wurde. 1887 durch Reichsgesetz, das auch von Bayern, Württemberg und Baden übernommen wurde, neu geregelt, 1909 reformiert, floss die Branntweinsteuer als zeitweilig ergiebigste Reichssteuer zwar in die Reichskasse, musste aber den Bundesstaaten gemäß ihren Matrikularbeiträgen überwiesen werden. Die seit 1886 in Gang gewesenen Versuche zur Schaffung eines Reichsmonopols für Branntwein führten am Ende des Ersten Weltkrieges zum Erfolg. Das Reichsgesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 brachte ab 1. Oktober 1919 das Staatsmonopol, ursprünglich mit der agrarpolitischen Zielsetzung, die Verwertung landwirtschaftlicher Rohstoffe in landwirtschaftlichen Brennereien zu fördern. 1949 wurden Branntweinsteuer und Finanzmonopol durch das Grundgesetz dem Bund zugesprochen. Durch den Einigungsvertrag wurden das Branntweinmonopol und die Branntweinbesteuerung auf die neuen Bundesländer ausgedehnt.
Das BranntwMonG ist durch das Haushaltssanierungsgesetz umfassend geändert worden. Seither konzentriert sich das Branntweinmonopol auf die Förderung der mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbundenen Brennereien. Die gewerblichen Brennereien, die bislang zum Schutz der landwirtschaftlichen Brennereien in das Branntweinmonopol eingebunden waren, sind durch gesetzliche Wirkung mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/06 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden. Der überwiegende Teil dieser Brennereien ist jedoch vorzeitig freiwillig unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen ausgeschieden. Gewerbliche Brennereien, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden sind, wurden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 ist für Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine gemeinsame Marktregelung der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Sie zielt darauf ab, den Handel mit Agraralkohol in der EU zu überwachen und den Alkoholmarkt transparenter zu gestalten.
Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der EUmit Wirkung vom 1. Januar 1993 harmonisiert wurden, wobei es jedoch noch nicht gelungen ist, gleiche Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten durchzusetzen.
 
Ihr Aufkommen betrug 2007 rund 2 Mrd.--Milliarden €--Euro. 

Quelle: bundesfinanz

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