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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.
 
Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
 
  1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.680  jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.680  sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624   übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
  2. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924  jährlich.  Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.

  3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624  bzw. bis 924 jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).
  4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Abgezogen werden können Aufwendungen bis 624  bzw. 924  jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).
  5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310  bis 3.700  jährlich – in Anspruch nehmen. Werden für die mit den Pauschbeträgen abgegoltenen Aufwendungen höhere Beträge nachgewiesen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
  6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370  jährlich
  7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924  jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.

Quelle: Bundesfinanzministerium.de


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